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Initiative für ein Lieferkettengesetz

 Die Initiative Lieferkettengesetz ist ein Bündnis zahlreicher Organisationen mit einem gemeinsamen Ziel: Wir treten ein für eine Welt, in der Unternehmen Menschenrechte achten und Umweltzerstörung vermeiden – auch im Ausland. In der Vergangenheit wurde deutlich, dass Unternehmen freiwillig ihrer Verantwortung nicht ausreichend nachkommen. Seit knapp zwei Jahren unterstützt AWO International die Initiative Lieferkettengesetz als eine von 128 zivilgesellschaftlichen Organisationen und forderte die Einführung eines  längst überfälligen Gesetzes.

 

Das Lieferkettengesetz ist da!

 Am 11. Juni 2021 hat der Bundestag endlich das Lieferkettengesetz verabschiedet. Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt für den Schutz von Menschenrechten und Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten. Das neue Gesetz bezieht sich auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die ein zentrales internationales Instrument der Unternehmensverantwortung für Menschenrechte stellen. Ab 2023 müssen Unternehmen, die Schäden an Mensch und Umwelt in ihren Lieferketten verursachen oder in Kauf nehmen, dafür haften und mit Sanktionen rechnen. 

Doch das aktuelle Lieferkettengesetz weißt viele Schwächen auf und wurde in zentralen Punkten stark verwässert. Daher kämpfen wir weiter für mehr globale Gerechtigkeit und Setzen uns gemeinsam für ein noch wirksameres Lieferkettengesetz ein, das in ganz Europa gilt. 

Die Zivilgesellschaft muss auch weiterhin für ein noch wirksameres Lieferkettengesetz streiten, das für alle Unternehmen in Europa gilt. Die Organisationen der Initiative Lieferkettengesetz verfolgen gemeinsam dieses Ziel.

Was das neue Gesetz liefert

  • Das Gesetz leitet in Deutschland einen dringend notwendigen Paradigmenwechsel ein: Weg von rein freiwilliger Corporate Social Responsibility hin zu verbindlichen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Vorgaben für Unternehmen. 
  • Das Gesetz entfaltet präventive Wirkung, indem Unternehmen ihr Verhalten ändern und Schäden an Mensch und Umwelt durch vorsorgende Maßnahmen vorbeugen müssen.
  • Das Gesetz legt Sorgfaltspflichten fest, die sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte  (UNLP) orientieren und grundsätzlich die gesamte Lieferkette erfassen.
  • Das Gesetz regelt einige wenige umweltbezogene Pflichten, die im Wesentlichen jedoch auf den Schutz der menschlichen Gesundheit abzielen.
  • Das Gesetz schafft eine behördliche Kontrolle und Durchsetzung. Verstoßen Unternehmen gegen ihre Sorgfaltspflichten, können sie sanktioniert werden. 
  • Das Gesetz unterläuft in Bezug auf die Reichweite der Sorgfaltspflicht, die Beteiligung von Betroffenen am Sorgfaltsverfahren sowie auf die Wiedergutmachung zum Teil die Vorgaben der UNLP.
  • Das Gesetz erfasst auch ausländische Unternehmen, die in Deutschland eine Zweigniederlassung mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden (ab dem 1.1.2024 über 1.000 Mitarbeitenden) haben.

... und was nicht:

  • Die Sorgfaltspflichten gelten vollumfänglich nur für den eigenen Geschäftsbereich und für unmittelbare, nicht aber für mittelbare Zulieferer.
  • Es fehlt eine zivilrechtliche Haftungsregel, wonach Unternehmen für Schäden haften, die sie durch Missachtung ihrer Sorgfaltspflichten verursacht haben. Der Gesetzgeber versäumt dadurch, die Rechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen im Sinne der UNLP zu verbessern. Geschädigte sind weiterhin so gut wie chancenlos, wenn sie deutsche Unternehmen vor deutschen Zivilgerichten wegen Menschenrechtsverstößen zur Verantwortung ziehen wollen.
  • Die Regelungen für eine wirksame Abhilfe und Wiedergutmachung für Betroffene sowie eine Beteiligung von Betroffenen am Verfahren greifen zu kurz.
  • Das Gesetz berücksichtigt Umweltaspekte nur marginal und schafft neben den bestimmten umweltbezogenen Pflichten keine Generalklausel, die auch Biodiversität und Klimaauswirkungen berücksichtigt.
  • Es bestehen große Lücken bei den Themen Geschlechtergerechtigkeit und indigene Beteiligungsrechte.
  • Die Anzahl der erfassten Unternehmen ist zu gering. Anstatt alle großen Unternehmen mit über 250 Mitarbeitenden sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Sektoren mit besonderen menschenrechtlichen Risiken in den Blick zu nehmen, erfasst der Gesetzentwurf nur Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitenden (ab 2024: mit über 1.000 Mitarbeitenden).

 

 Die Initiative Lieferkettengesetz erwartet von der künftigen Bundesregierung, dass sie das Gesetz entsprechend nachbessert und dass sie sich auf EU-Ebene für ein Lieferkettengesetz einsetzt, das die oben genannten Schwachstellen behebt. Im Kampf gegen abgeholzte Regenwälder, gegen Kinderarbeit auf Plantagen oder brennende Textilfabriken in den Lieferketten deutscher Unternehmen sind wir also noch lange nicht am Ziel. Aber: Mit dem Lieferkettengesetz sind wir endlich am Start!

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