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Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen "Arbeiterwohlfahrt International e.V.". Die Kurzform lautet "AWO International e. V.".

 

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.

 

 

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Schaffung, Erhaltung und Stärkung des Bewußtseins für die Notwendigkeit internationaler, insbesondere europäischer Zusammenarbeit im Aufgabenspektrum der sozialen Arbeit der Arbeiterwohlfahrt. Zweck des Vereins ist zudem die selbstlose Durchführung und Unterstützung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe. Daneben soll die Kooperation von Projektträgern und der Wissenstransfer für soziale Arbeit gefördert werden. Der Verein ist Fachverband der Arbeiterwohlfahrt für internationale Kooperation der Wohlfahrtspflege.

 

 

 

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck nach § 2 wird verwirklicht, insbesondere durch

 

  • Initiierung, Förderung und Durchführung von Projekten                  "zur Verbesserung, Verständigung oder Sicherung der Kommunikation und Kooperation zwischen Trägern von internationalen Projekten;" zum Zwecke eines verstärkten Erfahrungsaustausches und Aufbau von Netzwerken zwischen Trägern internationaler Projekte;
  • Initiierung von Verbundprojekten;
  • Förderung, Organisation und Durchführung von  Schulungen,Seminaren und Workshops;
  • Organisation von Arbeitstagungen, Konferenzen, Kolloquien, etc.
  • Veröffentlichung zur Aufklärung der Bevölkerung über humanitäre Notsituationen im Ausland und die notwendigen Hilfsmaßnahmen zur Linderung der Not und Förderung der Entwicklung der betroffenen Menschen.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V, der das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können ausschließlich gemeinnützige Gliederungen, Projektträger und korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins bereit sind zu unterstützen.

 

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

(3) Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.

 

(4) Mitgliedsbeiträge können nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

(5) Ein Mitglied, das mit einer den Jahresbeitrag übersteigenden Summe im Rückstand ist, kann nach erfolgloser Mahnung vom Vorstand aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden.

 

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse von Vereinsorganen begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt bzw. geschädigt hat oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat. Noch nicht verbrauchte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Wird die Gemeinnützigkeit eines Mitgliedes durch die Finanzverwaltung aberkannt, erlischt die Mitgliedschaft.

 

(7) Der Ausschluß und die Suspendierung ist unter entsprechender Anwendung der Schiedsordnung der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

Insofern verzichtet der Verein auf die Durchführung eines eigenen Schiedsverfahrens.

 

 

 

§ 5 Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

  •  die Mitgliederversammlung und
  •  der Vorstand.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

 

  1. Satzungsänderungen,
  2. Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung,
  3. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeitrages,
  4. die Auflösung des Vereins,
  5. Festlegung der Grundsätze der Arbeit,
  6. Entgegennahme und Beschlußfassung über die Jahresberichte,
  7. Wahl der Revisoren.

 

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens im Abstand von vier Jahren mit einer Frist von sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

Auf schriftlichen Antrag des AWO Bundesverband e.V. oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung und Wahlordnung. Wahlen finden auf der Grundlage der Wahlordnung statt.

 

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Die Wahlordnung kann vorsehen, daß im zweiten Wahlgang derjenige/diejenige gewählt ist, der/die die meisten Stimmen auf sich vereint.

Die Auflösung des Vereines sowie dessen Zweckänderung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

 

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer der Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu unterzeichnen.

 

(6) Jedes Mitglied von AWO International e.V. hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Diese Stimmabgabe wird durch einen vom Mitglied entsandten Repräsentanten ausgeübt. Jedes Mitglied kann sich auf der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Hierfür muss der Vertreter spätestens unmittelbar vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der Versammlungsleitung eine ordnungsgemäße und auf den Vertreter ausgestellte Vollmacht des zu vertretenden Mitglieds vorlegen. Die Bevollmächtigung gilt jeweils nur für diese Mitgliederversammlung. Bei einer Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist eine Vertretung ausgeschlossen.

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

 

  • dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden,
  • dem Stellvertreter/der Stellvertreterin,
  • elf Beisitzer(n)/-innen,

 

 

wobei beide Geschlechter mit mindestens 40 % vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist.

Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

 

(2) Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorstandsvorsitzenden nach Bedarf anberaumt. Er/sie beruft dazu die Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.

 

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlußunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

 

(4) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

 

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die StellvertreterIn. Jeder/jede ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins.

Zur Führung der Geschäfte bestellt der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen.

Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung regeln.

 

(6) Der Vorstand bildet zu seiner Beratung einen Beirat, dessen Vorsitz und Mitglieder von ihm berufen werden.

 

 

 

§ 8 Verbandszugehörigkeit

 

(1) Der Verein unterliegt der Aufsicht des Arbeiterwohlfahrt Bundesverbandes e.V. nach Maßgabe des Statutes der Arbeiterwohlfahrt.

 

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16. September 2006 in Berlin.

Aktion Deutschland HilftSolidarArbeitsgemeinschaft Sozialstruktur